Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 19.01.1988 - 10 W 164/87 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Deutsches Notarinstitut
KostO § 107
Keine analoge Anwendung des § 107 Abs. 3, 4 KostO bei Erbschein, der nur für bestimmte Zwecke benötigt wird - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geschäftswert bei Bescheinigung des Erbrechts des Alleinerbens
- mansui.eu
KostO § 107
Kosten und Gebühren; Geschäftswert für die Erteilung des Erbscheines; Nachweis des Erben an seinem Recht an Wertpapieren. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Moers, 01.10.1987 - 3 VI 158/87
- LG Kleve, 30.11.1987 - 4 T 324/87
- OLG Düsseldorf, 19.01.1988 - 10 W 164/87
Papierfundstellen
- AnwBl 1988, 301
- Rpfleger 1988, 267
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
Gebühr für Erteilung eines Erbscheins
Wegen des Ausnahmecharakters der gesetzlich vorgesehenen Privilegierungsfälle fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. BayObLGZ 2001, 315 [322]; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1988, 267; OLG Düsseldorf, 1991, 60 [61]), die indes Voraussetzung einer solchen Analogie wäre (…vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 372 f).Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1988, 267).
- OLG Düsseldorf, 22.01.2004 - 10 W 108/03
Kosten für die Erteilung eines Erbscheins zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
Nach der Rechtssprechung des Senats kommt eine analoge Anwendung der § 107 Abs. 3 und 4 KostO selbst dann nicht in Betracht, wenn der Erbe den Erbschein von vornherein nur für bestimmte Zwecke benötigt, etwa um ein Recht an Wertpapieren nachzuweisen oder eine Umschreibung von Geschäftsanteilen einer im Handelsregister eingetragenen Firma zu bewirken (vgl. Senat in Rpfleger 1988, 267; 1991, 60). - OLG Hamm, 01.03.1988 - 15 W 144/87
Keine Gebühr nach § 133 S. 1 KostO bei Bildung vollstreckbarer Teiltitel nach …
12. Kostenrecht - Keine analoge Anwendung des § 107 Abs. 3, 4 KostO bei Erbschein, der nur für bestimmte Zwecke benötigt wird (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.1.1988 - 10 W 164/87 mitgeteilt von Notar Josef Baum, Moers) KostO § 107 Abs. 3, 4 Benötigt der alleinige Erbe den Erbschein nur, um die Erbfolge hinsichtlich einzelner zum Nachlaß gehöriger Vermögensgegenstände (hier: Aktien) nachzuweisen, ist bei der Berechnung der Kosten gleichwohl vom Wert des reinen Nachlasses (§ 107 Abs. 2 S.1 KostG) als Geschäftswert auszugehen.
Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 04.12.1987 - 3 W 112/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1988, 2483 (Ls.)
- NJW-RR 1988, 998
- DB 1988, 330
- Rpfleger 1988, 267
Wird zitiert von ...
- OLG Karlsruhe, 05.12.1997 - 11 Wx 83/97
Fortführung des Namenszusatzes "& Partner" bei einer GbRnach …
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